Statuten des Tellington Vereins

Statuten des Tellington Vereins – Verein

zur Förderung der Tellington TTouch

Trainings Methode

ZVR-Zahl: 724901884

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Tellington Verein – Verein zur Förderung der Tellington TTouch

Trainings Methode“

(2) Er hat seinen Sitz in Bad Vöslau und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische

Bundesgebiet.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Verbreitung

der Tellington Methode durch Forschungsvorhaben und auf diesem Wege die Verbesserung der inneren

und äußeren Balance von Tier und Mensch. Dazu sollen insbesondere die umfassende Verbreitung von

Forschungsergebnissen, die Durchführung oder Betreuung von Forschungsvorhaben und

Aufklärungsarbeit für die Allgemeinheit dienen. Der Verein bezweckt die Bildung von Erwachsenen,

sowie das Erreichen von verbessertem Tierschutzverständnis. Ein weiterer Zweck besteht darin, durch

die Verbreitung der Tellington Methode die Gesundheit von Tier und Mensch zu fördern.

Weiteres soll der Verein die Ausbildung- und Fortbildung auf dem Gebiet der Tellington Methode

sicherstellen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel

erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) fachliche Aus- und Fortbildung in der Tellington Methode durch Ausbildungslehrgänge, die

auch in den von der Gesellschaft anerkannten Instituten gemäß den von der Gesellschaft

erstellten Rahmenbedingungen durchgeführt werden können

b) Verwertung der Forschungsergebnisse durch Abhaltung von Demos, Vorträgen, Tagungen,

Messen, Vorführungen und Diskussionsveranstaltungen und Weiterbildungslehrgängen.

c) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Fachartikel, sowie die Herausgabe und Förderung

wissenschaftlicher Publikationen.

d) Produktion und Verkauf von Promotionsartikeln

e) Fachdokumentation und Aufbau einer Literatursammlung zur Tellington Methode

f) Teilnahme und Entsendung von ordentlichen Mitgliedern zu internationalen Meetings und

Ausbildungen

g) Erstellung und Betreiben einer vereinseigenen Homepage sowie elektronischen Medien

aller Art.

h) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Ausbildungsgebühren

c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen)

d) Erträge aus Vereinsveranstaltungen

e) Erträge aus internen Fortbildungen

f) Einnahmen aus Werbung und Sponsoren

g) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln

h) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)

i) Zuschüsse von Tellington International

j) Informationsvorträge zum Wohle der Tiere und ihrer Besitzer

k) Verzicht auf zustehende Honorare oder Spesenersätze

l) Einnahmen aus erbrachten Leistungen für Dritte

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zweck verwendet werden. Die

Mitglieder des Vereines dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den

Mitteln des Vereines erhalten.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche

Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten

Mitgliedsbeitrages fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein

ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und

rechtsfähige Personengesellschaften werden, die der Tellington Methode positiv und unterstützend

gegenüber stehen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und

außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands

durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand

erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und

außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch

Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens

1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten

Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicherMahnung

unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der

Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen

Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung

anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der

Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die

Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den

ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den

ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle

Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe

von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch

sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu

informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu

unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die

Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und

außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der

Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die

Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

Eine ordentliche Generalversammlung findet spätestens alle 2 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2

dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle

Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per E-Mail (an die vom Mitglied

dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der

Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch

den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch

einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur

die ordentlichen und die Ehrenmitglieder soweit keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem

Verein bestehen (Mitgliedsbeitrag). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch

eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten.

(7) Die Generalversammlung ist stimmberechtigt, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen

und mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder zum anberaumten Beginn der

Generalversammlung anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, dann vertagt sich die Generalversammlung

auf Beschluss des Vorstands und der anwesenden Mitglieder um mindestens 30 Minuten. Danach tritt

die Generalversammlung zusammen und ist mit einer einfachen Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt

anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert

oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren

Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren

älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

außerordentliche Mitglieder

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens 10 Mitgliedern und setzt sich wie folgt

zusammen: Obmann/frau samt Stellvertreter/in, Schriftführer/in samt Stellvertreter/in, Kassier/in samt

Stellvertreter/in sowie weitere Personen mit von der Generalversammlung definierten

Verantwortungsbereichen (Referate Ausbildung und Arbeitsgruppen).

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines

gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die

nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der

Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,

so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung

zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer

handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die

Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine

außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im

Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer

Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit

verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die

Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) In dringenden Fällen bzw. bei Urgenzen wo ein Meeting nicht möglich ist, kann auch per Email

schriftlich mittels Umlaufbeschluss abgestimmt werden

(8) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch

diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder

jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines

Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.10) und Rücktritt (Abs.11).

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder

entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserkl.rung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die

Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines

Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen

Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende

Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender

Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als

Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(8) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(9) Die Bildung von Fachausschüssen zur Unterstützung des Vorstandes

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in

unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau oder des Schriftführers/der

Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau

oder des Kassiers/der Kassierin (bzw. deren Stellvertreters). Rechtsgeschäfte zwischen

Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder mit einfacher

Mehrheit.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu

zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der

Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der

Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die

statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen

Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem

Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die

Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8

bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart

gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.

Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von

sieben Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den

Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer

sieben Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei

Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts

dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit

Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach

bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber

zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen

hat.

(3) Die freiwillige Auflösung muss vom letzten Vereinsvorstand schriftlich binnen vier Wochen an

die Vereinsbehörde gemeldet werden.

§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern,

bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach

Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen.

Daher ist das verbleibende Vereinsvermögen für den Zweck “Tierschutz” zu verwenden.

Sollte das zum Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen

begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende

Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff

BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder

ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.